DPAG AGB
2 Grundsätze
(1) Ist das Beförderungsentgelt für die Übersendung der schriftliche Aufträge an die Stempelstelle nicht oder unvollständig entrichtet, wird der Auftrag nicht ausgeführt.
(2) Bei der Erfüllung der Aufträge steht ausdrücklich die philatelistische Bearbeitung von durch Sammler unmittelbar eingereichten Stempelungswünschen im Vordergrund. Die Stempelung der Unterlagen als Produktionsschritt zur Herstellung von mehr als 5.000 Belegen (insbesondere derer mit kommerziellem Hintergrund) ist grundsätzlich nicht Aufgabeninhalt der stempelführenden Stellen. Die Einhaltung allgemeiner Laufzeiten sowie die Rückgabe zu kundenseitig festgelegten Terminen kann nicht gewährleistet werden. Zudem sind die Servicepunkte, die philatelistische Stempelungen durchführen, keine an die Stelle von Filialen tretenden Ersatz-Einlieferungsstellen für Tages- / Geschäftspost.
(3) Die Auftragserteilung erfolgt durch
  • unmittelbare Abgabe bei der stempelführenden Stelle
  • Einlieferung der Briefe und Postkarten sowie der schriftlichen Aufträge über für die betreffende Veranstaltung gesondert aufgestellte Behältnisse bzw.
  • Übersendung als schriftlichen Auftrag in einer verschlossenen und freigemachten Sendung an die durch die DPPHIL bekannt gegebene Stelle. Die Verwendung von Postsache-Umschlägen /-Etiketten sowie die gemeinsame Versendung des Stempelungsauftrages mit anderweitigem Schriftwechsel ist nicht gestattet.
(4) Die Aufschriftseite des schriftlichen Auftrags bzw. dessen Inhalt muss den Stempelungsauftrag und dessen weitere Behandlung verwechslungsfrei beschreiben. Der schriftliche Auftrag muss ferner mit einer Absenderangabe versehen sein.
(5) Abdrucke der philatelistischen Stempel werden auch noch in den auf deren Einsatztag folgenden 28 Tagen abgegeben, sofern der Auftrag innerhalb dieser Zeit bei der stempelführenden Stelle eingeht.
(6) Bei echt laufenden Sendungen müssen Orts- und Datumsangaben der ggf. gewünschten, unterschiedlichen Stempel übereinstimmen.
(7) Wird die DPPHIL mit der philatelistischen Stempelung von nicht geeigneten Belegen beauftragt, versucht sie, dem Wunsch des Kunden gerecht zu werden. Eine Gewähr für einen einwandfreien Stempelabdruck kann in solchen Fällen nicht übernommen werden.
(8) Ein Postwertzeichen darf nur mit einem einzigen Stempelabdruck entwertet werden.
(9) Auf Wunsch kann auf echt laufenden Sendungen und Vorlagen mit Handstempeln bzw. Philatelie-Stempelmaschinen zusätzlich ein einziger Blankostempelabdruck je zur Postwertzeichenentwertung auf diesem Beleg verwendetem Stempel angebracht werden.
(10) Abdrucke von Ersttagsstempeln werden nur auf dem Postwertzeichen abgegeben, für den der jeweilige Ersttagsstempel bestimmt ist. Bei echt laufenden Sendungen wird die Ergänzungsfrankatur zu PWz-Erstausgaben mit einem durch den Auftraggeber gewünschten und diesen Regelungen entsprechenden Stempel, der bei der betreffenden Stelle vorliegt, gestempelt. Wird kein Wunsch geäußert, wird der Tagesstempel angewendet.
(11) Sollen Belege oder sonstiges in einem Sammelumschlag als Brief bzw. mit einem anderen Produkt der DP weitergeleitet / zurückgesendet werden, ist vom Auftraggeber
  • die passende Verpackung (incl. Beanschriftung) zur Verfügung zu stellen,
  • diese zur Vermeidung von Nachentgelt entsprechend des gewählten Produktes vollständig freizumachen (incl. Entgelt für evtl. gewünschte Zusatzleistungen)
  • und dem ursprünglichen Auftrag beizulegen.
(12) Mit einem einzigen zur Entwertung gedachten Stempelabdruck muss die Entwertung von Wertzeichen im Nennwert von mindestens 0,10 € möglich sein (Ausnahme: Ersttagsstempelung bei Postwertzeichen-Neuausgaben mit Nennwerten unter 0,10 € sowie bei offiziell durch die DP herausgegebenen, kompletten ATM-Sätzen).
(13) Zusammenhängende Streifen aus Rollen dürfen maximal 10 PWz umfassen.
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